Nutzungsausfall bei Garantiearbeiten
#1 Nutzungsausfall bei Garantiearbeiten
Hallo,
hatte schon jemand eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten, als sein Fahrzeug wegen eines Herstellermangels beim Händler zur Reparatur war? Bei meinem lief Wasser von der Heckwand durch eine Herstellerseitig vorhandene unsachgemäße abgedichtet Öffnung in den unteren Zeil der Heckwand (angeblich ist die Öffnung notwendig, um die Heckleuchten richtig platzieren zu können)
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Schwierige Sache. Nutzungsausfall wird bei Freizeitfahrzeugen nur sehr wiederwillig eingeräumt. Da haben wir Erfahrungen, weil Motorräder auch automatisch als Freizeitfahrzeug eingestuft werden - da muss man dann schon nachweisen, dass man wirklich auf das Motorrad angewiesen ist um da rein zu kommen (bei uns ist das so, auf Grund unserer sehr besonderen Situation)
Ja klar, wir alle hier werden dem Zustimmen, dass es eine Entschädigung geben sollte - Gerichte sehen das aber eben meist anders und sehen die Nutzung eben nicht als "entschädigungswürdig" an.
Aber: man kann ja mal beim Anwalt nachfragen (ist dann aber immer eine Einzelfallentscheidung).
Sehe ich ähnlich wie Andy.
Vielleicht wäre es ein "Druckmittel", wenn man im Voraus gebuchte Plätze oder vielleicht auch einen nicht veränderbaren Urlaubszeitraum nachweisen kann.
Ansonsten könnte es in der Tat schwierig werden da etwas zu bekommen.
Lieben Gruß von der Ostseeküste....Torsten
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Seit dem 26.10.2022 sind wir mit unserem ganzen Stolz "Jonathan" (T447) glücklich unterwegs.
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#5 RE: Nutzungsausfall bei Garantiearbeiten
Ich meine mich zu erinnern, dass ich nicht mal Entschädigung angeboten bekommen habe,
als der PKW wegen einer Rückrufaktion in die Werkstatt musste.
Ich hatte aber auch nicht explizit danach gefragt.
Bei Rückrufaktionen ist das -meines Erachtens- klar geregelt.
Ihre Rechte beim Rückruf
Rückruf- oder auch sogenannte Serviceaktionen der Automobilhersteller haben mit Gewährleistungs- und Garantieansprüchen nichts zu tun. Der Hersteller erfüllt damit seine Produktbeobachtungspflicht und schützt sich vor Schadenersatzansprüchen und Imageverlust.
Rückrufaktionen schützen die betroffenen Kundinnen und Kunden vor Gefahren durch fehlerhafte Produkte. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung auf Übernahme der erforderlichen Reparaturkosten oder für einen Leihwagen in der Ausfallzeit. Diese Kosten können Sie nur innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist oder einer Garantie geltend machen.
Um ihr Image und den Erfolg der Rückrufaktion nicht zu gefährden, übernehmen die Hersteller aber üblicherweise freiwillig die Reparaturkosten.
Sie haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die investierte Zeit oder auf ein Mietauto für die Dauer des Werkstattaufenthalts. Manche Hersteller bieten für diese Zeit aber kostenlos ein Ersatzauto an.
Lieben Gruß von der Ostseeküste....Torsten
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Bin ich falsch, wenn ich annehme, dass Garantie etwas freiwilliges des Händlers ist und von ihm in den Grantiebedingungen frei gestaltet werden kann, ob er Leihfahrzeuge/Nutzungsausfall anbietet oder nicht? Und ist Gewährleistung nicht etwas, das gesetzlich geregelt ist? Und wenn letzeres so ist, man den Händler nur auf etwas verklagen könnte (Leihfahrzeug/Nutzungsausfall) wenn das auch gesetzlich geregelt ist?
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