Beleuchtung am Wohnmobil (rechtlich)
Hallo,
ich habe hier gerade so schöne LED Rückfahrleuchten gekauft, Direktimport, spottbillig und leuchten schön abgeblendet nach unten. Fein... oder doch nicht? Als ich schon auf der Suche nach dem Montageort war viel mir ein, da war doch was. Genau mit Zubehörlampen am Fahrzeug war man doch recht pingelig, Bauartzulassung usw. Also die Chinadinger darf ich offiziell bestimmt nicht anbauen. Aber mal weiter gedacht, irgendwie wird das mit den Leuchten am WoMo evtl. doch etwas lockerer gesehen oder hat jede Vorzeltleuchte eine Zulassung? Oder die ganzen LED-Streifen an der Markise? Darüber bin ich auf §52(9) StVZO gestoßen, Vorzeltleuchten im Stand zulässig (irgendwelche Zulassungen?). Und (7) Arbeitsleuchten, auch zulässig im Stand... nun, wenn ich jetzt verspreche nur vor der Rückwärtsfahrt mal im Stand zu leuchten ob da was im Weg steht? Hoffentlich vergesse ich nicht beim Fahren auszuschalten... Scherz bei Seite, sind so Chinakracher als Arbeitslicht zulässig? Oder gibt das mecker beim TÜV?
bye,
Patrick
Hallo Patrick,
das sagt der TÜV-Nord dazu :
Zitat
Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. Sie erkennen das an dem entsprechenden Genehmigungszeichen, das aus der Genehmigungsnummer und dem Zeichen der Genehmigungsbehörde besteht.
Beispiel 1: E4 Die Länderkennung 4 zeigt, dass dieses Bauteil in den Niederlanden genehmigt wurde. Das E weist auf eine ECE-Regelung hin.
Beispiel 2: e 1 Das Bauteil wurde genehmigt auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung „1").
Alle am Fahrzeug angebrachten, lichttechnischen Einrichtungen müssen funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden.
#4 RE: Beleuchtung am Wohnmobil (rechtlich)
Also erstmal muss man unterscheiden zwischen "Fahrbeleuchtung" und "Wohnbeleuchtung".
Erstere muss entsprechend zugelassen sein (gilt generell auch für Rückfahrscheinwerfer), zweitere nicht - darf dann aber auch nur zu "Wohnzwecken" - also generell auf einem Stellplatz - genutzt werden. Man könnte jetzt sogar überlegen, ob deren Nutzung bereits "Campingbetrieb" darstellt - dann dürfte man diese Leuchten nicht mal auf einem Parkplatz anschalten (aber so pingelig wird wohl keiner sein).
Auf jeden Fall sind auch die serienmäßig angebrachten Außenleuchten nicht StVZO-gerecht - und dürften nach der oben genannten Auslegung also gar nicht vorhanden sein, sie sind aber erlaubt, solange sie nicht während der Fahrt eingeschaltet sind (dann sind es eben nur Dekorelemente an der Karosserie).
Was allerdings stimmt: ist eine entsprechende Fahrzeugbeleuchtung angebaut, muss sie auch funktionieren - so wurde mir mal beim Motorrad die HU-Plakette verweigert, weil die Nebelschlussleuchte (die beim Motorrad gar nicht vorgeschrieben, aber erlaubt ist) nicht funktionierte - wir haben uns dann darauf geeinigt, dass eine mit Panzertape abgeklebte Lampe nicht existent ist (weil ich keine Ersatzlampe dabei hatte und nicht nochmal vorfahren wollte) ....
Konkret Rückfahrscheinwerfer werden im §52a StVZO behandelt, da steht wer überhaupt einen braucht (ja, brauchen wir), wo die montiert sein dürfen und wohin sie leuchten müssen .... von einer bestimmten Bauart steht da nichts.
Aber ich bin kein Rechtsexperte und vielleicht gibt es noch einen allgemeinen Absatz oder eine entsprechende Durchführungsverordnung...
#5 RE: Beleuchtung am Wohnmobil (rechtlich)
#6 RE: Beleuchtung am Wohnmobil (rechtlich)
Die StVZo schreibt eine bestimmte Bauart schon vor:
Zitat
Doch welche Zeugnisse benötigen Sie für die Beleuchtung?
Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG): Nicht jeder Scheinwerfer, darf an jedem Fahrzeug montiert werden.
Es sind bestimmte Vorgaben zu beachten, die in der dem Bauteil beigefügten ABG zu entnehmen sein sollte.
Bei vorhandener ABG ist die Zulässigkeit nach StVZO gegeben.
EU- bzw. ECE-Prüfzeichen: Sind die entsprechenden Prüfzeichen am Scheinwerfer vorhanden, ist die Einzelabnahme in der Regel nicht notwendig.
#7 RE: Beleuchtung am Wohnmobil (rechtlich)
Hier nochmal die benötigten Zeichen für die Beleuchtung am Kfz:
Zitat
E11 ECE Prüfzeichen - Das hier gezeigte Prüfzeichen gibt an, dass das Bauteil, auf dem das Zeichen zu finden ist, im Vereinten Königreich (Grossbritannien, Nr.11) seine Bauartgenehmigung erhalten hat.
Dieses Zeichen wird vergeben von der ECE (European Comission of Economics, eine Organisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf)
e4 EU Prüfzeichen- Das hier gezeigte Prüfzeichen gibt an, dass das Bauteil, auf dem das Zeichen zu finden ist, in den Niederlanden 4) seine Bauartgenehmigung erhalten hat.
Dieses Zeichen wird vergeben von der EU
Prüfschlange - Das hier gezeigte Prüfzeichen gibt an, dass das Bauteil, in Deutschland gemäß StVZO zugelassen ist. Welche anderen Länder dieses Genehmigungszeichen anerkennen, weiß ich nicht.
Die Prüfschlange ist die Wellenlinie die auf den Beleuctungsmitteln.
Hi,
für die Arbeitsleuchten braucht man keine Zulassung, habe ich eben gelesen. Diese sind nur im Stand zu benutzen, o.k. für die Benutzung als Fahrbeleuchtung fehlt die Zulassung. Aber es gibt eine Ausnahme: wenn das Fahren für die zu verrichtende Arbeit nötig ist, ist das Fahren mit Arbeitslicht zulässig. Das Rückfahrlicht wird zum Arbeitslicht ernannt und darf nicht über den Rückwärtsgang sondern über Extraschalter betätigt werden. Kein Problem. Aber wir wollen damit Rückwärts fahren... Also, die Arbeit wird definiert: Entleeren des Abwassertanks. Beleuchtung ist notwendig um im Dunkel die Ablassstelle zu finden und das Rückwärtsfahren ist nötig um die Arbeit erledigen zu können. :D
#9 RE: Beleuchtung am Wohnmobil (rechtlich)
Patrick,
du wolltest deine Meinung bestätigt wissen und auch wenn ich es verstehen kann wird deine Argumentation wahrscheinlich nicht vor den entsprechenden Stellen halten. Auch wenn du es wahrscheinlich nicht hören willst und es dennoch machen wirst:
Als ein längerer Text:
https://herman-unterwegs.de/zusatzscheinwerfer-rechtlich/
Als genauer Gesetzestext:http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_52.php
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Also um das was du gelesen hast mal aufzubröseln nach einem Prüfschema:
1. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, (<= Gehört das Womo eindeutig nicht dazu -> das ist die Anforderung 1)
DANN
2. dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, (Sie dürfen an sein)
WENN
3. wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. (Anforderung 2)
UND FOLGENDE Allgemeinanforderung MUSS erfüllt sein (Anforderung 3) für den Betrieb (unabhängig vom fahren:)
Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
=> Die Anforderung 1 ist bereits nicht erfüllt. Eine weitere Prüfung ist somit nicht notwendig.
Die Vorzeltleuchte wäre §52(9) ;-)
O.K. dass mit der Legalisierung der beleuchteten Rückwärtsfahrt bekommen wir nicht ganz so einfach hin. Obwohl: Ich könnte das WoMo zum mobilen Baustellenbüro erkläre (ich bin Hochbau-Ing. im öffentlichen Dienst und könnte mich sogar mit Dienstausweis ausweisen) und muss damit Baustellen und deren Zufahrten befahren, auch im Dunklen und Rückwärts...
Aber das bräuchte man im Grunde garnicht. Die Arbeitsleuchten, separat geschaltet sind im Stand zulässig. Wenn man diese jetzt bei der Rückwärtsfahrt brauchen sollte muss man zuerst prüfen ob man im Bereich der Straßenverkehrsordnung ist, nur dort darf man sie nicht so nutzen. Also ist es in vielen Fällen o.k. z.B. auf CPs oder privaten Stellplätzen oder der eigenen Einfahrt usw. Interessant wäre noch die Frage, wie es im Ausland zu sehen ist. Und sollte man die Leuchte doch auf einem öffentlichen Stellplatz beim Rückwärtseinparken verwenden und dabei erwischt werden... dann kostet das 15€ nach Bußgeldkatalog. Im Vergleich zum Schaden am Heck den man sich evtl. im Dunkeln einfängt, vergleichsweise günstig.
#11 RE: Beleuchtung am Wohnmobil (rechtlich)
Da kann jedes "Land" seine eigenen Regelungen haben und da bin ich persönlich überfragt.
Ich würde eher eine gute Rückfahrkamera mit Infarotlicht empfehlen...
Teuer wirds nur dann wenn du im Öffentliche Raum rückwärts fährst und ein Idiot dir reinfährt und behauptet geblendet worden zu sein von der "Arbeitslampe". Dann kommt die Versicherung ganz schnell auf einen zu zwecks Haftung
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